Bedingungen für die Schadensverzichts- und Brand-/Diebstahlregelung für Schäden an oder Diebstahl von Mietgegenständen

Indu-Tools B.V.
Eintragung Industrie- und Handelskammer (Kamer van Koophandel) Nr. 24383521

Sämtliche Angebote, Vermietungen und Lieferungen von Dienstleistungen der Indu-Tools B.V. (eingetragen im Handelsregister unter der Nummer K.v.K. 24383521, im Folgenden „Indu-Tools“ genannt) an den Mieter und alle Arbeiten, die Indu-Tools und die mit ihr verbundenen Unternehmen im Auftrag des Mieters in diesem Zusammenhang ausführen, unterliegen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Indu Tools B.V.. Der Mieter hat die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) vor oder während des Abschlusses des Mietvertrags erhalten. Sie können die AGB auch zu einem späteren Zeitpunkt auf der Website von Indu-Tools einsehen unter Terms and Conditions; https://www.indu-tools.com/termsandconditions/. Die AGB können dort auch heruntergeladen und ausgedruckt werden.

Gemäß der ALV haftet der Mieter für Schäden an der Mietsache, für Schäden, die durch die Mietsache verursacht wurden und für Schäden im Zusammenhang mit der Mietsache.

Gemäß Artikel 4.m der AGB kann der Mieter die meisten dieser Risiken unter den nachstehend aufgeführten Bedingungen abkaufen.

Mit diesen Regelungen möchte Indu-Tools dem Mieter eine Möglichkeit bieten, die vertragliche Haftung teilweise zu begrenzen. Jede Mietsache unterliegt einer Eigenbeteiligung. Durch die Anwendung einer oder beider Vereinbarungen kann der Mieter mit einem prozentualen Zuschlag auf den vereinbarten Bruttomietpreis seine vertragliche Haftung für unerwartete Schäden bei Verlust oder Diebstahl der Mietsache teilweise begrenzen. Eventuelle andere (Mit-)Haftpflichtige und/oder Dritte, einschließlich Versicherer, können diese Regelungen nicht in Anspruch nehmen. Wenn Indu-Tools und der Mieter eine dieser Regelungen vereinbaren, haben diese Vereinbarungen im Streitfall Vorrang vor den AGB, die in diesem Fall zusätzlich gelten.

Die im Vertrag genannten Deckungen, Ausschlüsse oder spezifischen Anweisungen zur Verhinderung von Schäden, Verlust oder Diebstahl sind ebenfalls Teil der nachstehenden Regelungen.

Bei einem eventuellen Schaden, Verlust oder Diebstahl muss der Mieter jederzeit schriftlich, auch per E-Mail (info@indu-tools.nl), die folgende(n) Regelung(en) in Anspruch nehmen und die Anwendbarkeit der Regelung(en) schriftlich und mit juristischen und überzeugenden Beweisen nachweisen.

Allgemeine Bedingungen bei Schadensverzichts-regelung und Brand-/Diebstahlregelung

 Artikel I. Begriffe

  1. Allgemeine Geschäftsbedingungen
    Sämtliche in den Regelungen verwendeten und bereits in den AGB verwendeten Definitionen haben dieselbe Bedeutung wie in den AGB.
  2. Miettarif
    Unter „Miettarif” wird der in Artikel 7b der AGB beschriebene Begriff verstanden. Der Vollständigkeit halber wird der Text des oben genannten Artikels nachfolgend kursiv angezeigt: „Die in Katalogen, auf der Website oder an anderer Stelle genannten Wochenpreise basieren auf einer Mindestmietdauer von einer (1) Woche. Nach dieser ersten Woche wird der Preis auf dem Tagespreis basieren, der 1/5 des Wochenpreises entspricht. Bitte beachten: eine (1) Woche = fünf (5) aufeinander folgende Arbeitstage.Gegenstände mit einem Stundenzähler werden mit höchstens 50 Nutzungsstunden pro Woche vermietet. Wenn aus der Registrierung des Stundenzählers hervorgeht, dass der Mieter diese Gegenstände über 50 Stunden pro Woche benutzt hat, wird ein Zuschlag berechnet. Der Dauertarif für Kompressoren beträgt das Zweifache (2) des Wochentarifs und für Aggregate das Anderthalbfache (1,5) des Wochentarifs.Bei Mietdauern von über vier Wochen kann auf Anfrage und nach dem Ermessen von Indu-Tools ein separater Preis angeboten und vereinbart werden. Bitte beachten: Die angegebenen Preise verstehen sich, falls zutreffend, ohne Zuschläge für Schadensverzichts-. Brand- oder Diebstahlregelungen.“
  1. Materieller Schaden
    Unter materiellem Schaden wird ein Schaden verstanden, der sich unmittelbar in Geld ausdrücken lässt, d.h. der Zeitwert und die Beschädigung der Mietsache sowie die unmittelbar mit dem Schaden in Zusammenhang stehenden Kosten für (Not-)Reparatur, Begutachtung, Bergung, Transport, Forschung, Repatriierung, Rettung und (außer-)gerichtliche Kosten und Mietausfall usw. Schäden, die aus Trauer, Schmerz oder Verlust der Lebensfreude resultieren, sind hier ausdrücklich nicht eingeschlossen und von diesen Regelungen ausgeschlossen.
  2. Zeitwert
    Unter Zeitwert wird der ursprüngliche Katalogpreis verstanden, von dem die lineare Abschreibung über 120 Monate (unter Berücksichtigung eines Restwertes von 10 %) abgezogen wird. Der Zeitwert wird darüber hinaus auf der Grundlage des Zeitwertes der Mietsache als Ganzes berechnet.
  3. Unzureichende Sorgfalt, Unvorsichtiges Nutzen, Handeln oder Unterlassen
    Unzureichende Sorgfalt und unvorsichtiger Gebrauch, durch Handeln oder Nichthandeln, beinhaltet, ist jedoch nicht beschränkt auf: Bedienung durch nicht qualifizierte oder (per Gesetz) nicht zertifizierte/unbefugte Personen, verspätetes Nachfüllen oder falsche Verwendung von Kraftstoff, Öl, Schmiermitteln, Frostschutzmitteln, falsche oder Nichtverwendung von Stempeln, Überladung oder Beladung, Transport von Anhängern und/oder anderen mit einem Kraftfahrzeug verbundenen Geräten durch einen Fahrer, der nicht die richtige Führerscheinklasse für eine Fahrzeugkombination hat, Durchführung von Reparaturen, Ausschalten von (Sicherheits-)Geräten und/oder anderen (Teil-)Systemen, Kanteln aufgrund übermäßiger Neigung oder unebenem oder anderweitig ungeeignetem Gelände oder Untergrund, Handeln entgegen den Anweisungen von Indu-Tools und/oder den Anweisungen des Herstellers und/oder dem mitgelieferten Handbuch und/oder speziell auf oder in der Vereinbarung gedruckten Anweisungen, falscher, unsicherer oder ungeeigneter Transport, vertikaler Transport, Verursachen von „Überkopf”-Schäden (Schäden über oder mit Berührungspunkt über 1,90 Meter, gemessen ab Gelände oder Straßenoberfläche) während des Transports und/oder der Verkehrsteilnahme, ohne angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um das Zurückbleiben von Beton-, Zement-, Farb-, Schmutz- oder Spritzmittelrückständen zu verhindern, ohne angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um Schäden im Falle eines angekündigten Sturms, Gewitters oder Hagels zu verhindern, Frost oder (andere) extreme Witterungsbedingungen (wie z.B. ein von dem niederländischen Wetterdienst KNMI ausgegebener Code Orange oder Code Rot), Nichteinhaltung oder nicht nachweisliche Einhaltung der spezifischen und schriftlichen Gebrauchsanweisungen und/oder Vorbeugemaßnahmen, die in oder auf der Vereinbarung oder dem zugehörigen Benutzerhandbuch festgelegt sind, gegen eine gesetzliche Verpflichtung oder (lokale) Verordnung verstoßen.

 Artikel II. Anwendbarkeit

  1. Geltungsdauer der Regelungen
    Die Regelungen gelten nur während der vereinbarten Mietdauer. Auch der Mieter kann die vorliegenden Regelungen nur während der Mietdauer in Anspruch nehmen. Eine Inanspruchnahme der vorliegenden Regelungen ist, unbeschadet der Deckungsbeschränkungen, Ausschlüsse oder sonstigen Bedingungen in den AGB, nur dann möglich, wenn:
    – vor Beginn der Mietdauer ein gültiger Mietvertrag einschließlich der vorliegenden Vereinbarungen abgeschlossen wurde, und
    – der Mieter sämtliche aus dem Vertrag, den AGB sowie den vorliegenden Regelungen hervorgehenden Verpflichtungen nachweislich und fristgerecht erfüllt hat.

  2. Schadensart
    Die vorliegenden Regelungen gelten für Materiellen Schaden, der auf der Grundlage des Miettarifs berechnet wird. Die unmittelbar mit dem Schaden verbundenen Kosten fallen unter die vorliegenden Regelungen, sofern die Notfallreparatur, Bergung oder der Transport auf einem schriftlichen Auftrag des Vermieters beruht. Ein eventueller Mietausfall fällt ebenfalls unter die vorliegenden Regelungen. Ein Mietausfall wird auf der Grundlage des Miettarifs berechnet.Hinsichtlich der Entschädigung für die Kosten der Schadensfeststellung gilt, dass die Kosten nur dann begrenzt werden, wenn die Schadensfeststellung durch den Technischen Dienst des Vermieters erfolgt. Art. III a. regelt die weiteren Punkte der Schadensfeststellung.
  3. Anwendungsbereich der Regelungen
    Die Regelungen gelten nur für Schadensfälle und eine Deckung ist daher nur für Fälle vorgesehen, die sich innerhalb der Niederlande, Belgiens und Deutschlands ereignen.

Artikel III. Deckungsregelung

  1. Art der Schadensfeststellung
    Der Technische Dienst von Indu Tools stellt den Schaden fest. Es wird davon ausgegangen, dass der Mieter der Schadensfeststellung durch den Technischen Dienst zugestimmt hat, es sei denn, der Mieter hat innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen nach Erhalt der Angabe des von Indu-Tools festgestellten Schadens oder, falls diese nicht erbracht wurden, innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang der Schadensrechnung einen begründeten Widerspruch eingelegt. Sofern der Mieter ein Gegengutachten wünscht, muss der Mieter innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, an dem er von dem Schadensfall Kenntnis genommen hat, einen Gegengutachter benennen und Indu-Tools diesbezüglich in Kenntnis setzen. Unterlässt der Mieter dies, kann Indu-Tools davon ausgehen, dass kein Gegengutachten erstellt wird und die Schadensfeststellung als endgültig betrachten.
  2. Verpflichtungen im Schadensfall
    Sobald dem Mieter ein Schadensfall bekannt ist oder ihm vernünftigerweise hätte bekannt sein können, ist er verpflichtet:
    – Indu-Tools den Vorfall unverzüglich mitzuteilen;
    – an der Schadensabwicklung uneingeschränkt mitzuwirken, einschließlich der Befolgung der Anweisungen von Indu-Tools, sich mit Indu-Tools zu beraten, die angeforderten Informationen und Dokumente (einschließlich eines vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Schadensformulars mit einer Beschreibung des Schadenshergangs) zur Verfügung zu stellen und alle Handlungen zu unterlassen, die den Interessen des Vermieters schaden könnten;
    – im Falle eines Diebstahls oder eines anderen Vergehens mit Schadensfolge unverzüglich bei der Polizei Anzeige zu erstatten und dann eine Kopie des Anzeigeprotokolls an Indu-Tools zu übermitteln.
  3. Allgemeine Ausschlüsse für beide Regelungen
    Bei einer (teilweisen) Nicht-Einhaltung von einer oder mehreren sich aus Art. III.b. der vorliegenden Regelungen ergebenden Verpflichtungen kann sich der Mieter nicht auf dieses Regelung berufen.Darüber hinaus gelten diese Regelungen nicht, wenn der Schaden, der Verlust und/oder der Diebstahl entstanden ist durch, verursacht wurde durch oder die Wahrscheinlichkeit erhöht wurde durch oder eingetreten ist durch:
    – Terrorismus, bewaffneten Konflikt, Bürgerkrieg, Pandemie, Aufstand, Streiks, innere Unruhen und Unruhen, Aufstand oder Meuterei, Erdbeben, Überschwemmungen, Vulkanausbrüche oder atomare Kernreaktionen, und zwar einerlei auf welche Weise sie entstanden sind;
    – Vorsatz oder Leichtfertigkeit des Mieters und/oder seiner Mitarbeiter und/oder Hilfspersonen;
    – Unzureichende Sorgfalt, Unvorsichtiges Nutzen, Handeln oder Unterlassen durch den Mieter und/oder seiner Mitarbeiter und/oder Hilfspersonen;

    Darüber hinaus gelten diese Regelungen nicht:
    – wenn der Mieter zum Zeitpunkt des Schadensvorfalls Rechte aus irgendeiner Form von Versicherung oder anderen Vorkehrungen ableiten kann oder Rechte daraus hätte ableiten können, wenn die Schadensverzichts- und/oder Brand-/Diebstahlregelung(en) nicht existierte(n).
    – wenn der Mieter die Mietsache ohne Indu-Tools vorher zu informieren und ohne schriftliches Einverständnis von Indu-Tools untervermietet oder in anderer Form Dritten zur Verfügung gestellt hat (Mitarbeiter des Mieters gelten ausdrücklich nicht als Dritte);
    – wenn der Mieter die gemieteten Gegenstände und/oder Hilfsmittel ohne vorheriges schriftliches Einverständnis von Indu-Tools, außerhalb der Landesgrenzen von Länder bringt, für welche die Regelungen von Art. 2.c. der vorliegenden Regelung gelten;
    – wenn der Mieter die Mietsachen entgegen der ursprünglich für die Mietsache vorgesehenen Zwecke verwendet oder verwendet hat (oder andere dazu veranlasst hat, es zu verwenden);
    – bei Vorliegen eines speziell in der Vereinbarung oder den ALG genannten Ausschlussgrunds;
    – wenn der Mieter im Vertrag oder in den AGB oder in der Bedienungsanleitung der Mietsache festgelegte vorbeugende Maßnahmen und andere Anweisungen zur Verhinderung von Schäden oder Diebstahl nachweislich nicht eingehalten hat.

    Art. IV Sonstige Rechte Indu-Tools

    1. Eigentum der Mietsache
      Die gesamte Mietsache bleibt unangefochtenes Eigentum von Indu-Tools. Die eventuelle Anwendung der Schadensverzichts- oder der Brand-/Diebstahlregelung hat hierauf keinen Einfluss. Die Rechnungsstellung und/oder die Begleichung des Schadens oder einer Eigenbeteiligung beinhaltet ausdrücklich keine Eigentumsübertragung auf den Mieter.
    2. Aufnahme der Regelungen als Bedingung
      Indu-Tools hat das Recht, den Abschluss der Schadensverzichts- und/oder der Brand-/Diebstahlregelung zur Bedingung für den Abschluss eines Mietvertrags zu machen. Indu-Tools behält sich das Recht vor, die Aufnahme der Schadensverzichts-und/oder der Brand-/Diebstahlregelung jederzeit und ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
    3. Vergütungen und Ansprüche Mieter
      Die Regelungen begrenzen unter den in diesen Vereinbarungen festgelegten Bedingungen die Haftung des Mieters, führen jedoch niemals zu einer Zahlung oder Gewährung einer Entschädigung oder Rückerstattung des Mietpreises an den Mieter.

    Spezielle Bedingungen bei Schadensverzichtsregelung

    Artikel 1.             Geltungsbereich des Schadenverzichtsregelung
    Vorbehaltlich der Erfüllung der zuvor und nachfolgend genannten Bedingungen kann die Schadensverzichtsregelung in Fällen von Materiellen Schäden in Anspruch genommen werden.

    Artikel 2. Artikel, auf die die Regelung angewendet werden kann
    Diese Sonderregelung gilt für diejenigen Artikel, bei denen dies in der Beschreibung des Artikels auf der Vereinbarung/Auftragsbestätigung in der Spalte Schadensverzichtsregelung (SA) mit einem „Ja” angegeben ist.

    Artikel 3. Spezielle Ausschlüsse
    Die Schadensverzichtsregelung gilt nicht:

    1. wenn der Schaden durch Brand, Veruntreuung, (teilweisen) Diebstahl, Einbruch, Verlust, Verschwinden, Quarantäne oder Beschlagnahme durch eine staatliche Einrichtung verursacht wurde oder die Folge davon ist;
    2. hinsichtlich der Kosten für die Reinigung von gemieteten Gegenständen und/oder Schäden durch Verschmutzung
    3. bei Reifenschäden von gemieteten Gegenständen;
    4. wenn ein allgemeiner Ausschluss gilt (siehe Art. 3.c und 3.d AGB).

    Artikel 4. Selbstbeteiligung Schadensverzichtsregelung Bezüglich der Schadensverzichtsregelung gilt für jedes Ereignis und für jeden Gegenstand eine Selbstbeteiligung. In dem Vertrag ist bei jedem gemieteten Gegenstand angegeben, ob die in Artikel 2 dieser besonderen Regelung beschriebene Schadensverzichtsregelung auf diesen Gegenstand anwendbar ist oder nicht. Anhand des Objektwerts findet sich die Selbstbeteiligung für die Schadensverzichtsregelung in der nachfolgenden Tabelle.

    Spezielle Bedingungen bei Brand-/Diebstahlregelung

    Artikel 1. Geltungsbereich der Brand-/Diebstahlregelung
    Bei plötzlichen und unvorhergesehenem Materiellen Schaden infolge von Brand, Einbruch oder Diebstahl nach einem Einbruch kann die Brand-/Diebstahlregelung unter der Voraussetzung in Anspruch genommen werden, dass die oben und unten genannten Bedingungen erfüllt sind.

    Artikel 2. Artikel, auf die die Regelung angewendet werden kann
    Diese Sonderregelung gilt für diejenigen Artikel, bei denen dies in der Beschreibung des Artikels auf der Vereinbarung/Auftragsbestätigung in der Spalte Brand-/Diebstahlregelung (BD) mit einem „Ja” angegeben ist.

    Artikel 3. Spezielle Ausschlüsse
    Die Brand-/Diebstahlregelung gilt nicht, wenn:
    – der Schaden durch Veruntreuung, Verlust, Inventurdifferenz, Verschwinden, Quarantäne oder Beschlagnahme durch eine staatliche Einrichtung verursacht wurde oder die Folge davon ist;
    – ein allgemeiner Ausschluss gilt (siehe Art. VII und VIII der Regelungen).
    – die zusätzlichen Bedingungen nicht erfüllt sind (siehe Art. 5 Spezielle Bedingungen für die Deckung bei Brand-/Diebstahl);

    Artikel 4. Zusätzliche Bedingungen für die Deckung bei Diebstahl
    Die Diebstahlregelung kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn ein Versicherungsschutz besteht und keine oben genannten allgemeinen und spezifischen Ausschlüssen vorliegenden und wenn alle folgenden Bedingungen und Umstände nachweislich erfüllt worden sind:

    1. die Mietsache wird außerhalb der Arbeitszeiten in einem geschlossenen Raum oder, falls dies physisch unmöglich ist, auf einem gesicherten oder eingezäunten Außengelände oder einer Baustelle aufbewahrt oder aufgestellt;
    2. Maschinen müssen nach Möglichkeit mit einem Schloss gesichert werden und dürfen nur während des Transports auf einem Sattelanhänger oder Anhänger platziert werden. Die Schlösser müssen sichtbar benutzt worden sein; wenn der Mieter nicht alle zu diesem Zeitpunkt ausgehändigten Schlüssel zurückgibt, wird davon ausgegangen, dass der Mieter diese Anforderung nicht erfüllt hat;
    3. wenn in das Gebäude, den Container, die Umzäunung oder den Bauwagen eingebrochen wurde. Von einem Einbruch wird nur dann ausgegangen, wenn äußerlich sichtbare Anzeichen eines Einbruchs vorhanden sind. Für Handwerkzeuge, (Lichtmast-)Aggregate, Kompressoren und demontierten Gerüsten und Zubehörteile gilt noch eine zusätzliche Bedingung. Die Entschädigung von Indu-Tools ist nämlich begrenzt bei Vorliegen eines Diebstahls nach einem Einbruch in ein ordnungsgemäß verschlossenes Gebäude oder einen sicher verschlossenen Gebäudeteil, wobei unter Gebäude ausdrücklich nicht ein Container, ein Arbeits- oder ein Bauleitungswagen verstanden wird;
    4. Anhänger und andere Maschinen mit Deichsel, die für den Transport hinter einem Kraftfahrzeug geeignet sind, müssen, wenn sie sich nicht in einem geschlossenen Gebäude, sondern auf einem abgegrenzten Grundstück befinden, zumindest an einen unbeweglichen Gegenstand angekettet und mit einem Deichselschloss gesichert sein;

    Artikel 5. Selbstbeteiligung bei Brand-/Diebstahlregelung
    Bezüglich der Brand-/Diebstahlregelung gilt für jedes Ereignis und für jeden Gegenstand eine Selbstbeteiligung. In dem Vertrag ist bei jedem gemieteten Gegenstand angegeben, ob die in Artikel 2 dieser besonderen Regelung beschriebene Brand-/Diebstahlregelung auf diesen Gegenstand anwendbar ist oder nicht. Anhand des Objektwerts findet sich die Selbstbeteiligung für die Schadensverzichtsregelung in der nachfolgenden Tabelle.

    © Indu-Tools B.V. Version Juli 2020